Wetter
Wittmund 13 °C
New York 19 °C
Dubai 19 °C
Tokyo 18 °C
  21.05.2013 Ferienhaus Ostsee

Patienteninformationen

 

Patienteninformation zur Fahrkostenregelung

Bei Fahrten in Zusammenhang mit einer stationären Behandlung übernimmt die Krankenkasse die
Fahrkosten in Höhe des 13 Euro je Fahrt übersteigenden Betrages. Demgegenüber sind bei Fahrten
im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen die Kosten im Regelfall voll zu zahlen. Die
Krankenkasse übernimmt bis auf die Eigenbeteiligung von 13 Euro jedoch den Fahrkostenbetrag
bei solchen ambulanten Behandlungen, die anstelle einer stationären Behandlung, wie z. B.
Operationen, Chemo- oder Strahlentherapien, durchgeführt werden. Vorsichtshalber sollte die
Bestätigung der Kostenübernahme bei der Kasse eingeholt werden. Achtung: Bei Serienfahrten zu
Chemo- bzw. Strahlentherapien ist der Eigenanteil von 13 Euro nur für die erste und letzte Fahrt zu
entrichten.

Von diesen Grundregeln gibt es wichtige Ausnahmen in Form vollständiger und teilweiser
Befreiungstatbestände. Im sog. Härtefall trägt die Krankenkasse die Fahrkosten - gleich, ob zur
ambulanten oder zur stationären Behandlung - ohne Zuzahlung in voller Höhe. Voraussetzung ist,
dass Sie weniger als 938 Euro brutto im Monat zzgl. 351,75 Euro für jeden ersten und je 234,50 Euro
für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Ehegatte, Kinder)
verdienen.

Bitte besorgen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Befreiungsausweis. Legen
Sie den Ausweis dem Fahrer mit der ärztlichen Fahrverordnung vor. die Abrechnung der Fahrt
übernimmt das Taxi- oder Mietwagenunternehmen, nachdem Sie die Ausführung der Fahrt durch
Unterschrift bestätigt haben. Beziehen Sie Sozialhilfe, Kriegsopferhilfe, Arbeitslosenhilfe, BAföG oder
bestimmte Ausbildungshilfen von der BfA oder sind Sie in einer Einrichtung der Sozialhilfe oder
Kriegsopferversorung kostenfrei untergebracht,

Verdienen Sie mehr als vorstehend angegeben, müssen Sie die Fahrt zunächst bezahlen. Sie
erhalten jedoch eine Quittung und können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung bei
der Kasse beantragen. Bei der teilweisen Befreiung kommt es darauf an, wie viele Angehörige in
einem gemeinsamen Haushalt vom Familieneinkommen leben. Von diesem
Gesamtbruttoeinkommen kann man für den ersten Angehörigen einen Freibetrag von 4.221 Euro
und für jeden weiteren Angehörigen noch einmal je 2.814 Euro abziehen. Die Belastungsgrenze
beträgt 2% der jählichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Zuzahlungsbefreiung gilt
nicht nur für den Versicherten selbst, sondern auch für alle seine krankenversicherten
Haushaltsangehörigen

Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung (chronisch Kranke) sind und die
ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von 1% ihrer Bruttoeinnahmen aufbringen mussten, sind für die
weitere Dauer ihrer Behandlungen nach diesem 1. Jahr vollständig von den Zuzahlungen befreit.

Wenn für Sie die teilweise Befreiungsmöglichkeit in Betracht kommt, sollten Sie alle Quittungen
(Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Fahrkosten) sammeln und am Ende des Jahres (nicht
Kalenderjahr) bei der Krankenkasse vorlegen. Fallen regelmäßig hohe Zuzahlungen an, kann die
Krankenkasse nach eigenem Ermessen die Beiträge auch monatlich oder vierteljährlich erstatten.

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen - ohne Übernahme einer Haftung. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse!

Ferner stellen die gemachten Informationen keine Rechtsberatung dar, hierzu kontaktieren Sie bitte Ihren Rechtsbeistand!

Achtung: Sollte Ihre Krankenkasse zum so genannten Kostenerstattungsprinzip übergegangen sein, so müssten
Sie normalerweise in Vorlage treten und sich die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Ob andere
Möglichkeiten bestehen, sollten sie mit ihrer zuständigen Taxi- oder Mietwagenzentrale abklären.


Dies ist eine Information des

Deutschen Taxi- und Mietwagenverband e. V.